Vereinssatzung
Spendenkonto Landesverband
Mainzer Volksbank
IBAN:
DE59 5519 0000 0669 8920 10
BIC:
MVBMDE55
Mitgliedschaft
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
1. Der Verein führt den Namen Landesverband "Früh- und Risikogeborene Kinder Rheinland-Pfalz". Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz "e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1. Im Landesverband schließen sich Elterninitiativen, Fördervereine, Gruppen und Einzelpersonen mit dem Ziel zusammen, die Versorgung von früh- und risikogeborenen Kindern in Rheinland-Pfalz zu verbessern. Der Landesverband ist eine regionale Untergliederung des Bundesverbandes "Das frühgeborene Kind" e.V. Er unterstützt und koordiniert gemeinsame Interessen auf Landesebene.
2. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Der Landesverband hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Öffentlichkeit und die am Gesundheitswesen beteiligten Gruppen über die Situation von früh- und risikogeborenen Kindern aufzuklären.
b) Die Arbeit der verschiedenen Elterninitiativen, Fördervereine und Gruppen zu unterstützen und zu vernetzen sowie gemeinsame Interessen zu bündeln und gegenüber Politik, Sozialleistungsträgern und anderen öffentlichen Institutionen zu vertreten.
c) Angehörige von früh- und risikogeborenen Kindern zu informieren und zu beraten.
d) Darauf hinzuwirken, dass die Versorgung früh- und risikogeborener Kinder einschließlich deren Familien verbessert wird.
1. Dem Landesverband gehören ordentliche und fördernde Mitglieder an.
a) Ordentliche Mitglieder sind Vereine, Initiativen, Gruppen und Einzelpersonen, die sich der Situation früh- und risikogeborener Kinder annehmen.
b) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Landesverbandes unterstützten. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht und nehmen nicht an nichtöffentlichen Sitzungen teil.
2. Die Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf den Antrag folgenden Monats.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung des Mitglieds, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Sie erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Es gilt der Eingang der Erklärung.
3. Verstößt ein Mitglied in schwerwiegender Art und Weise gegen die Ziele und Interessen des Landesverbandes, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied soll vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Das Mitglied kann dem Beschluss gegenüber der Delegiertenversammlung widersprechen. Die abschließende Entscheidung der Delegiertenversammlung ist unanfechtbar. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch gegenüber dem Landesverband, haftet jedoch weiterhin für dem Verein zugefügte Schäden. Gegenstände, Gelder und Rechte des Landesverbandes sind sofort zurückzugeben.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
5. Wird ein Mitgliedsverein bzw. eine Mitgliedsinitiative vor Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst und ist dadurch nicht mehr in der Lage den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, kann der Vorstand entscheiden, das Mitglied vorzeitig aus dem Landesverband ausscheiden zu lassen. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
1. Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche und Fördermitglieder wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt.
2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
3. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft wird der auf die Anzahl der entsprechenden Kalendermonate entfallende Teil des Jahresbeitrags berechnet.
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Bundesverband "Das frühgeborene Kind" e.V. zu, der es zu steuerbegünstigten Zwecken entsprechend seiner Satzung zu verwenden hat.
1. Organe des Vereins sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.
1. Jedes ordentliche Mitglied (ausgenommen Einzelpersonen) im Sinne des § 3 Abs. 1 a) kann bis zu drei Delegierte stellen.
2. Die Delegiertenversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von mindestens sechs Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
3. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn sie im Interesse des Landesverbandes erforderlich ist oder schriftlich von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder verlangt wird.
4. Fördermitglieder können an der Delegiertenversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
5. Die Delegiertenversammlung ist öffentlich, soweit nicht die einfache Mehrheit nicht-öffentliche Besprechungen einzelner Tagesordnungspunkte beschließt.
6. Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
a) die Wahl des Vorstands,
b) die Entgegennahme des Jahresberichts und der geprüften Jahresrechnung,
c) die Entlastung des Vorstands,
d) der Beschluss von Satzungsänderungen,
e) die Festlegung der Prioritäten für die zukünftige Arbeit des Verbandes,
f) die Wahl der Rechnungsprüfer,
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
1. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Delegiertenversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen.
2. Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
3. Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Eine Abstimmung ist schriftlich durchzuführen, wenn eines der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
5. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden/Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Kassenwart, einem Schriftführer und bis zu zwei Beisitzern.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
4. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Delegiertenversammlung bestimmen.
5. Zur Unterstützung des Landesverbands können auf Beschluss des Vorstandes hauptamtliche Arbeitskräfte eingestellt werden.
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, formlos unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
3. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Beschlüsse des Vorstands können insbesondere bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel gefasst werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
5. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6. Auf Beschluss des Vorstands kann ein wissenschaftlicher Beirat eingesetzt werden.
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